§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Verein St. Georgshütte e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wipperfürth.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Wesen und Zweck

  1. Der Verein widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er hat sich zum Ziel gesetzt die Förderung der Jugendbildung und Jugenderziehungsaufgaben der "Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) im Bund der Deutschen Katholischen Jugend", insbesondere durch die Bereitstellung seiner vorhandenen Räumlichkeiten und seines Zeltplatzes für Jugendfreizeitmaßnahmen und für die Jugendgruppenleiterausbildung, sowie die Beschaffung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte.

  2. Er ist der Rechtsträger des Vermögens und aller Einrichtungen des DPSG-Stammes Wipperfürth.

  3. Der Verein stellt Jugendgruppen, kirchlichen Vereinigungen und anderen gemeinnützigen Vereinen, Gruppen oder Verbänden seine Räumlichkeiten, Einrichtungen und seinen Zeltplatz gegen kostendeckende Gebühr zur Verfügung, soweit diese eine sachgemäße Behandlung der Räume und Einrichtungen gewährleisten.

  4. Der Verein übt seine Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen und Organisationen der Jugendhilfe, sowie den zuständigen Behörden aus.

  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag hin erworben. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch den Vorstand und erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.
    Alle volljährigen Mitglieder der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg des DPSG-Stammes in Wipperfürth können auf Antrag ordentliche Mitglieder des Vereins für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im DPSG-Stamm werden. Minderjährige können nur dann Mitglied des Vereins werden, wenn ein Erziehungsberechtigter schriftlich zustimmt.
    Minderjährige Mitglieder sind stimmberechtigt wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und wenn sie eine Einwilligung eines Erziehungsberechtigten zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und damit auch zur Ausübung des Stimmrechts vorlegen. Diese Einwilligung kann mit der Zustimmung zur Aufnahme in den Verein verbunden werden.
    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  2. Die Mitglieder des Vorstands des DPSG-Stammes Wipperfürth sind für die Dauer ihres Amtes geborene Mitglieder der Vereins.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen.

  4. Der Verein kann von seinen Mitgliedern einen Geldbetrag verlangen. Der Beitrag wird jährlich gefordert. Mitglieder können nach ihrem Austritt die eingezahlten Beiträge nicht zurückverlangen. Mitglieder haben auch keine Rechte am Vereinsvermögen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann Mitglieder ganz oder teilweise befreien, wenn hierfür dem Vorstand nachgewiesene Voraussetzungen vorliegen.

  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod

    2. durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist

    3. durch förmliche Ausschließung, die vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern.

 

§4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Vorstand

    2. Beirat

    3. Mitgliederversammlung

  2. Beschlussfassung der Organe

    Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.

§5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem ersten Vorsitzenden

    2. dem zweiten Vorsitzenden

    3. dem Geschäftsführer

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. In der Regel sollte ein Mitglied des Vorstandes des DPSG-Stammes Wipperfürth im Vorstand vertreten sein.

  2. Die Vertretung des Vereins

    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 des BGB. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsbefugnis.

  3. Aufgaben

    Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen.

 

§6 Der Beirat

  1. Mitglieder des Beirates sind:
    1. der Kassierer

    2. der Verwalter der Mitglieder

    3. der Platz- und Hausverwalter
    4. und weitere Personen.

  2. Wahl der Mitglieder

    Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Beirates für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl wird wirksam mit der Annahme der Wahl durch den Gewählten.

  3. Aufgaben

    Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen dieser Satzung in allen wesentlichen Belangen. Er überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder und berichtet der Mitgliederversammlung.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Einberufung und Beschlussfassung
    1. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden durch ein Mitglied des Vorstandes einberufen und geleitet. Eine Mitgliederversammlung muss im Laufe der ersten sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter der Wahrung einer Frist von wenigstens zwei Wochen. Der Einberufung ist die Tagesordnung und gegebenenfalls die erforderlichen Arbeitsunterlagen beizufügen.

    2. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.

    3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, wenn wenigstens ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

  2. Protokollierung

    Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem anderen Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.

  3. Aufgaben

    Der Mitgliederversammlung obliegt neben den bereits genannten Aufgaben

    1. die Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Beirat über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr,

    2. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

    3. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

    4. die Wahl des Vorstands,

    5. die Wahl der Mitglieder des Beirates,

    6. die jährliche Wahl mindestens zweier Kassenprüfer. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.

    7. die Behandlung weiterer ihr vom Vorstand oder Beirat vorgelegten Beratungsgegenstände,

    8. der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben.

§8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Zuständigkeit

    Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.

  2. Beschlussfassung
    1. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.

    2. Der Beschluss über eine Änderung des Vereinszieles oder der Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder des Vereins.

  3. Verwendung des Vereinsvermögens

    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den DPSG-Stamm Wipperfürth oder falls dieser nicht mehr besteht, an die Jugendförderung St. Georg e.V. Köln, sofern auch dieser nicht mehr besteht, an die Pfarrgemeinde St. Nikolaus Wipperfürth, die jeweils das Vereinsvermögen bis zur einer Neugründung eines DPSG-Stammes in Wipperfürth zu verwalten haben.

§9 Nichtigkeit und Unwirksamkeit

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Bestandteils dieser Satzung lässt die übrigen Bestimmungen unberührt.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 20.03.2015 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.